Rock unterm Hünstollen (Verein)
Präambel Im Bewusstsein der verbindenden Kraft der Musik und der Bedeutung kultureller Vielfalt haben wir den Verein “Rock unterm Hünstollen” gegründet. Unser Ziel ist es, die Förderung und Verbreitung von Musik in all ihren Facetten zu unterstützen und zu stärken. Unser Verein setzt sich dafür ein, lokale Talente zu fördern, musikalische Bildung zu unterstützen und kulturelle Veranstaltungen zu organisieren, die das Gemeinschaftsgefühl stärken. Durch unsere Aktivitäten wollen wir einen Beitrag zur kulturellen Bereicherung unserer Region leisten und die Musik als universelle Sprache der Verständigung und des Friedens fördern.
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VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rock unterm Hünstollen“ nachfolgend Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Holzerode. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.““
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch : • primär die Organisation und Durchführung von Konzerten und Musikveranstaltungen im Landkreis/Stadt Göttingen. • Förderung von Nachwuchsmusikern und Bands. • Durchführung von Workshops und Seminaren zur musikalischen Weiterbildung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verein dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied (Aktiv-Mitglied) in dem Verein kann jede geschäftsfähige, natürliche Person werden. Geschäftsfähige natürliche oder juristische Person können Fördermitglieder werden (Support-Mitglied). Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder sind ebenfalls nicht stimmberechtigt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Verein beantragt. Die Aufnahme von Bewerbern erfolgt durch 2
Beschluss des Vorstandes.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verein und seiner Organe nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die stimmberechtigten Aktiv-Mitglieder sind zudem verpflichtet eine Anzahl von Arbeitsstunden ehrenamtlich für den Verein zu leisten. Die Arbeitseinsätze sind vor, während und nach den durchgeführten Veranstaltungen, sowie über das Jahr verteilt im Rahmen von Promotouren, Bau/Instandhaltungsarbeiten o.Ä. zu leisten .
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
c) durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet
d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Organe des Verein
Organe des Verein sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich vorzutragen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Personen beschlussfähig. Die Versammlung besteht aus den stimmberechtigten, ordentlichen Mitgliedern und wird in zwei Teilen durchgeführt . Die stimmlosen Fördermitglieder/Ehrenmitgliedern können im zweiten Teil der Versammlung anwesenden sein um Neuigkeiten zu erfahren und an den Planungen beratend teilzunehmen.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als nicht ausschlaggebend für die Mehrheitsbeschlüsse.
2. Der Mitgliederversammlung im ersten Teil obliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes / die Prüfung erfolgt entweder durch gewählte Kassenprüfer oder durch die Mitgliederversammlung selbst
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über Anträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages
h) der Ausschluss von Mitgliedern
i) die Auflösung des Vereins
im zweiten Teil dann die Bekanntgabe der Planungen für das kommende Jahr.
3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Verein besteht aus folgenden Personen
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2. Dem Vorstand können beliebig viele Beisitzer angehören.
a) Diese werden mit dem übrigen Vorstand gewählt
b) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und wie viele Beisitzer gewählt werden sollen
3. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten
5. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt
. a) Davon abweichend können die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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b) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
c) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
e) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
h) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§7 Neuwahlen 1. Nach der Entlastung des alten Vorstandes ist für die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser Eigenschaft als Wahlleiter fungiert. Die Tatsache, dass ein Wahlleiter amtiert, schließt nicht aus, dass dieser in den Vorstand gewählt werden kann. Über jedes einzelne Amt ist einzeln abzustimmen. Erreicht keiner der Bewerber die absolute Stimmmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8 Satzungsänderung
1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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§ 9 Auflösung des Verein
Eine Auflösung des Verein kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden . In dieser Mitgliederversammlung müssen aus den Reihen der Mitglieder gleichzeitig 2 Liquidatoren bestellt werden. Bei einer Auflösung des Verein oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verein an die Gemeinde Ebergötzen mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde etc. im Sinne dieser Satzung zu verwenden
§ 11 Schlussvorschrift
Die Satzung tritt am 14.9.2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet , und für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. Ermächtigung im Gründungsprotokoll durch die Vorsitzende mit 2 Ergänzungen erweitert.
Holzerode , ______10.12.2024_______ 6