Rock unterm Hünstollen (Verein)
Präambel
Im Bewusstsein der verbindenden Kraft der Musik und der Bedeutung
kultureller Vielfalt haben wir den Verein “Rock unterm Hünstollen” gegründet.
Unser Ziel ist es, die Förderung und Verbreitung von Musik in all ihren
Facetten zu unterstützen und zu stärken.
Unser Verein setzt sich dafür ein, lokale Talente zu fördern, musikalische
Bildung zu unterstützen und kulturelle Veranstaltungen zu organisieren, die
das Gemeinschaftsgefühl stärken. Durch unsere Aktivitäten wollen wir einen
Beitrag zur kulturellen Bereicherung unserer Region leisten und die Musik als
universelle Sprache der Verständigung und des Friedens fördern.
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VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rock unterm Hünstollen“ nachfolgend
Verein genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Holzerode. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.““
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
• primär die Organisation und Durchführung von Konzerten und
Musikveranstaltungen im Landkreis/Stadt Göttingen.
• Förderung von Nachwuchsmusikern und Bands.
• Durchführung von Workshops und Seminaren zur musikalischen
Weiterbildung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verein dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied (Aktiv-Mitglied) in dem Verein kann jede geschäftsfähige,
natürliche Person werden.
Geschäftsfähige natürliche oder juristische Person können Fördermitglieder
werden (Support-Mitglied). Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden dadurch von der
Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder sind ebenfalls nicht
stimmberechtigt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand des Verein beantragt. Die Aufnahme von Bewerbern erfolgt durch
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Beschluss des Vorstandes.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verein und seiner Organe
nach besten Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Die stimmberechtigten Aktiv-Mitglieder sind zudem verpflichtet eine Anzahl
von Arbeitsstunden ehrenamtlich für den Verein zu leisten. Die
Arbeitseinsätze sind vor, während und nach den durchgeführten
Veranstaltungen, sowie über das Jahr verteilt im Rahmen von Promotouren,
Bau/Instandhaltungsarbeiten o.Ä. zu leisten .
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden wird von der
Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand erfolgen kann,
c) durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz
wiederholter Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet
d) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Organe des Verein
Organe des Verein sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Die
Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein
zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse
haben, werden per Brief eingeladen. Änderungs- oder Erweiterungswünsche
sind von den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich vorzutragen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienen Personen beschlussfähig.
Die Versammlung besteht aus den stimmberechtigten, ordentlichen
Mitgliedern und wird in zwei Teilen durchgeführt . Die stimmlosen
Fördermitglieder/Ehrenmitgliedern können im zweiten Teil der Versammlung
anwesenden sein um Neuigkeiten zu erfahren und an den Planungen
beratend teilzunehmen.
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Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden. Die Beschlüsse
werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit
gefasst. Enthaltungen gelten als nicht ausschlaggebend für die
Mehrheitsbeschlüsse.
2. Der Mitgliederversammlung im ersten Teil obliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes /
die Prüfung erfolgt entweder durch gewählte Kassenprüfer oder durch die
Mitgliederversammlung selbst
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über Anträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages
h) der Ausschluss von Mitgliedern
i) die Auflösung des Vereins
im zweiten Teil dann die Bekanntgabe der Planungen für das kommende
Jahr.
3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Verein besteht aus folgenden Personen
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
2. Dem Vorstand können beliebig viele Beisitzer angehören.
a) Diese werden mit dem übrigen Vorstand gewählt
b) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und wie viele Beisitzer gewählt
werden sollen
3. Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu
einer Neuwahl bleibt der Vorstand geschäftsführend im Amt.
4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt,
den Verein nach außen zu vertreten
5. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt
.
a) Davon abweichend können die Mitglieder des Vorstands für ihren
Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang
der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe
der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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b) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
c) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung
oder Honorierung an Dritte vergeben.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die
Verwaltung anzustellen.
e) Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen
der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
g) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
h) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der
Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§7 Neuwahlen
1. Nach der Entlastung des alten Vorstandes ist für die weitere Durchführung
der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der in dieser
Eigenschaft als Wahlleiter fungiert. Die Tatsache, dass ein Wahlleiter amtiert,
schließt nicht aus, dass dieser in den Vorstand gewählt werden kann. Über
jedes einzelne Amt ist einzeln abzustimmen. Erreicht keiner der Bewerber die
absolute Stimmmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit
den höchsten Stimmzahlen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl
zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmzahl zu wiederholen. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 8 Satzungsänderung
1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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§ 9 Auflösung des Verein
Eine Auflösung des Verein kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden . In dieser
Mitgliederversammlung müssen aus den Reihen der Mitglieder gleichzeitig 2
Liquidatoren bestellt werden. Bei einer Auflösung des Verein oder bei Wegfall
ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verein an die
Gemeinde Ebergötzen mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde etc. im
Sinne dieser Satzung zu verwenden
§ 11 Schlussvorschrift
Die Satzung tritt am 14.9.2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet ,
und für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. Ermächtigung im
Gründungsprotokoll durch die Vorsitzende mit 2 Ergänzungen erweitert.
Holzerode , ______10.12.2024_______
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